AGB
SVG Fahrschule
I. Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
II. Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
III. Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, der hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
IV. Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
V. Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
VI. Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
VII. Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
VIII. Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
IX. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
X. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneten Stellen anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
XI. Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüftermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
XII. Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
SVG Hamburg
I. Allgemeines
(1) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
(2) Unsere AGB geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, erkennenen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden AGB des Unternehmers den Vertrag vorbehaltlos erfüllen.
(3) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Katalogen und Prospekten sind immer nur als unverbindliche Vorabinformationen und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
(3) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
(4) Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, gegenüber Unternehmern mit der Einschränkung, dass bei Sonderanfertigungen die gelieferte Menge von der bestätigten um bis zu 10 v. H. abweichen darf, ohne dass sich der vereinbarte Kaufpreis hierdurch ändert.
III. Preisstellung
(1) Sämtliche Preise – Listen- und Katalogpreise eingeschlossen – verstehen sich in Euro ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und Versicherung, soweit einzelvertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Unternehmer kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweils bei Vertragsschluss gelten den gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Verbrauchern ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Zur Berechnung kommen stets die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise.
(3) Die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber abhängig.
IV. Lieferung und Waren-Rücknahme
(1) Gegenüber dem Unternehmer stehen sämtliche unserer Lieferungen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung; im Falle der Nichtbelieferung behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(3) Werden wir aufgrund eines Umstandes den wir oder einer unser Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir – vorbehaltlich der Haftungs-beschränkungen gemäß Ziffer XI. dieser Bedingungen – nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Hat der Käufer an der Teillieferung kein Interesse, so kann er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
(5) Werden aus Gründen, gleich welcher Art, mangelfreie Waren zurückgenommen, so handelt es sich um ein Entgegenkommen, aus welchem keine Rechtspflicht abgeleitet werden kann.
(6) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen.
V. Höhere Gewalt
(1) Lieferungen und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unter-Lieferanten eintreten – haben wir ge-
genüber Unternehmern auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung für die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Unternehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Unternehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Unternehmer unverzüglich benachrichtigen.
VI. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr bei Versendung der Sache mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Abholer oder mit der Verladung auf eines unserer eigenen Transportfahrzeuge, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(4) Auf Wunsch des Käufers sind wir verpflichtet, die Ware gegen Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern.
VII. Sachmängelhaftung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten folgende Regelungen:
a) Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
b) Die Mängelgewährleistung richtet sich beim Verkauf neuer Sachen nach den nachfolgenden Bestimmungen.
aa) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Käufer unmittelbar bei Anlieferung zu überprüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Käufer unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns zu benachrichtigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung wegen etwaiger Mängel
grundsätzlich aufgeschlossen.
bb) Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch gerichtet. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und insoweit eine vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.
cc) Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
dd) Wir haften nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 Produkthaftungsgesetz und seines Gehilfen) über die Beschaffenheit oder die Kennzeichnung hinsichtlich bestimmter Eigenschaften der Kaufsache, soweit nicht die Unkenntnis von diesen Werbeaussagen auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, oder soweit die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder die Werbeaussagen die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten.
ee) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Lieferung.
VIII. Unternehmerrückgriff beim Verkauf an gewerblichen Wiederkäufer
(1) Wenn der Käufer die neu hergestellte Sache im Rahmen eines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern muss, kann der Käufer gegenüber uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der von Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieser Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dieser beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits.
IX. Zahlung
(1) Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn die genannte Frist eingehalten wird und sämtliche Zahlungen aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind.
(2) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Als Zahlung gelten Schecks erst bei endgültiger Einlösung.
(3) Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9 % vom Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher und weist nach, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Verschlechtern sich nach der Vereinbarung einer Stundung der Forderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich und/oder wird aufgrund eingeholter Einkünfte seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage gestellt, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zur unverzüglichen Barzahlung fällig. Das gilt auch, wenn Wechsel angenommen worden sind.
(5) Der Käufer kann gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.
(6) Unsere Aussendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
(7) Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen und, wenn diese nicht geleistet sind, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(2) Gegenüber dem Unternehmer gilt zudem:
a) Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Verbindung. Die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
b) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – bis zur Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtkaufpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Vorbehaltseigentum stehende Ware mit eigenem Lagerbestand untrennbar zu vermengen mit der Folge, dass das zu unseren Gunsten vorhandene Alleineigentum an derVorbehaltsware erlischt.
d) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
e) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotestes oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Siche-
rungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
f) Sofern der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern bekannt zu geben und die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
g) Verletzt der Käufer seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Eigentums-vorbehaltsgutes oder gerät er in Zahlungsverzug, so können wir die Sache herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
h) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
XI. Haftungsbeschränkungen
(1) Gegenüber dem Verbraucher beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auf Ersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gegenüber dem Unternehmer gelten nicht für Ansprüche, die aufgrund unseres arglistigen Verhalten entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung gemäss Absatz 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Instruktion und Produktbeobachtung
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die von uns oder unserem Vorlieferanten herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und sie gegebenenfalls auch an seine Abnehmer mit einem besonderen Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.
(2) Für den Fall, dass der Unternehmer diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen uns oder gegen unsere Vorlieferanten ausgelöst werden, entfällt eine Haftung. Für den Fall, dass unsere Produkte an Dritte weitergeliefert werden, stellt der Käufer uns im Innenverhältnis bei Nichtbeachtung des Absatzes 1 von allen Ansprüchen frei. Sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Ver-
ursachungsansteil.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Hamburg.
(2) Gerichtsstand für Rechtsgeschäfte mit Kaufleute gemäß § 1 HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere dann, wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; dies gilt auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen oder Lieferungen in das Ausland.
(4) Gegenüber Unternehmern gilt für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder werden sollen, dass hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, bzw. versuchen, den wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
Stand: 14 März 2012
D9/D4839
SVG Hamburg Straßenverkehrsgenossenschaft eG